Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Fe-Ma Testing GmbH




§ 1 Geltung unserer Geschäftsbedingungen

Wir möchten darauf hinweisen, dass die nachfolgenden Bedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden gelten, auch wenn sie nicht ausdrücklich erwähnt werden. Wir akzeptieren keine abweichenden oder zusätzlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, es sei denn, wir haben diesen schriftlich widersprochen. Der Kunde erklärt sich durch die Erteilung eines Auftrags mit diesen Geschäftsbedingungen einverstanden, sofern keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Änderungen, Ergänzungen oder andere Vereinbarungen bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung. Wir verstehen unter einem Kunden eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt und uns einen Auftrag erteilt.

§ 2 Geheimhaltungsklausel

Sowohl wir als auch der Kunde verpflichten sich dazu, sämtliche Informationen, Geschäftsvorgänge und Unterlagen, die im Zuge unserer Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, es sei denn, diese sind bereits anderweitig allgemein bekannt geworden. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiterhin. Wir und der Kunde werden sicherstellen, dass auch alle betroffenen Mitarbeiter, die in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen, entsprechend dieser Vertraulichkeitspflicht verpflichtet werden.


§ 3 Vertragsabschluss, Preise, Vertragsumfang

Unsere Tätigkeiten in Bezug auf Prüfung, Messung und Vertragsdurchführung beschränken sich auf die Beschaffenheit des Prüf- oder Messgegenstands zum Zeitpunkt der Durchführung. Wir werden diese Beschaffenheit dokumentieren. Es ist Sache des Kunden, die Existenz einer abweichenden Beschaffenheit nachzuweisen. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrags bestehen. Wir und der Kunde werden sicherstellen, dass alle Mitarbeiter, die mit der Geschäftsbeziehung zu tun haben, vertrauliche Informationen nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, diese sind bereits allgemein bekannt.
Unsere Preise sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und können sich ändern. Die genauen vertraglichen Leistungen sind nur in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich festgelegt. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten ab Werk, ohne Verpackung. Das Risiko des Transports liegt beim Kunden, der auch für eine ordnungsgemäße Verpackung und Durchführung des Transports verantwortlich ist, auch wenn wir den Transport organisieren. Der Kunde trägt die anfallenden Logistik- und Versicherungskosten.
Der Kunde muss den Prüfungsgegenstand auf eigene Kosten unverzüglich nach der Leistungserbringung und -Mitteilung abholen. Falls der Kunde den Prüfungsgegenstand nicht abholt, werden wir ihn fachgerecht entsorgen, und der Kunde muss die Kosten dafür tragen.


§ 4 Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt zum Zeitpunkt der Lieferung, Ausführung, Teillieferung, Teilausführung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug).
Wir behalten uns das Recht vor, einen über den gesetzlichen Verzugszins hinausgehenden Schaden geltend zu machen. In diesem Fall kann der Kunde nachweisen, dass uns kein Schaden entstanden ist oder dieser Schaden wesentlich niedriger ist.
Wir akzeptieren Wechsel, Schecks und Zahlungsanweisungen nur zahlungshalber und sie gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift auf unserem Geschäftskonto als Zahlung. Bank-, Diskont- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Kunden.
Der Kunde kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt wurden.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen geltend machen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.


§ 5 Forderungssicherung

Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Dienstleistungen und Erzeugnissen bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle künftigen und bedingten Forderungen zwischen dem Kunden und uns, bis diese erfüllt sind.
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Ware sicherungsübereignet oder zu verpfänden, aber er darf die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsbetrieb weiterverkaufen. Hieraus resultierende Forderungen gegenüber seinen Geschäftspartnern werden hiermit an uns abgetreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns sofort über Pfändungen, Beschlagnahmen oder andere Verfügungen durch Dritte zu informieren.
Wenn der Wert unserer Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt, können auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl des Kunden freigegeben werden.
Der Kunde trägt die Kosten für die Geltendmachung unserer Sicherungsrechte gegenüber ihm oder Dritten.
Im Falle von Zahlungsverzug des Kunden sind wir nach Mahnung berechtigt, unsere Leistungen zurückzunehmen, einschließlich unserer Messergebnisse. Die Zurücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, im Falle der Zurücknahme Rücknahmekosten in Höhe von 10% des Wertes der Leistung zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt hiervon unberührt. Der Kunde hat das Recht, nachzuweisen, dass uns kein Schaden entstanden ist oder dass der Schaden wesentlich niedriger ist.
Wenn wir zur Rücknahme berechtigt sind, ist der Kunde verpflichtet, einem unserer Mitarbeiter unverzüglich die Inventarisierung der noch in unserem Eigentum stehenden Waren oder Leistungen zu ermöglichen.
Zurückgenommene Waren können wir nach Androhung und angemessener Frist im freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten, wobei der Verkaufserlös auf den Kaufpreis angerechnet wird.


§ 6 Gewährleistung, Haftung

Um eine wirksame Gewährleistung geltend machen zu können, muss der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377, 378 HGB ordnungsgemäß nachkommen. Eventuelle Mängel sind uns innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware oder Messerzeugnisse mitzuteilen. Falls der Kunde bei Erhalt der Ware Schäden an der Verpackung feststellt, muss er von dem Transportunternehmen eine schriftliche Bestätigung der Beschädigung erhalten. Transportschäden, die erst nach dem Öffnen der Ware festgestellt werden, müssen innerhalb von 5 Kalendertagen schriftlich gemeldet werden. Die Beweislast liegt beim Kunden, um die Fristwahrung nachzuweisen.
Für Gewährleistungsansprüche bezüglich Ausführungsleistungen müssen die gemeldeten Mängel reproduzierbar sein oder durch maschinell erzeugte Ausgaben nachgewiesen werden können. Falls erforderlich, muss der Kunde uns bei der Beseitigung von Mängeln unterstützen und uns auf unseren Wunsch einen Datenträger mit den betreffenden Anpassungen oder Angaben übersenden.
Bei Gewährleistungsfällen erfolgt entweder eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Wenn diese Maßnahmen fehlschlagen, hat der Kunde das Recht, die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen. Die Rückgängigmachung ist jedoch ausgeschlossen, wenn es sich um Waren handelt, die nach Bestellungseingang gefertigt wurden.
Wenn der Kunde eine Überprüfung wegen behaupteter Fehler veranlasst und sich herausstellt, dass kein Mangel vorhanden ist, muss er die entstandenen Kosten tragen. Die Gewährleistung erlischt für solche Anpassungen oder Leistungen, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass der Eingriff nicht ursächlich für den Mangel ist.
Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Kunden, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Eine Gewähr für die Brauchbarkeit der Ware oder sonstigen Leistung für den vom Kunden vorgesehenen Zweck übernehmen wir nicht, es sei denn, dass eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung unsererseits existiert.


§ 7 Ausschluss von Schadenersatz

Sofern nicht anders geregelt, schließen wir, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen jegliche Schadenersatzansprüche des Kunden aus, die auf leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen, unabhängig von deren Rechtsgrundlage, einschließlich unerlaubter Handlung. Falls es sich bei der Pflichtverletzung um eine Kardinalpflicht handelt, beschränkt sich unsere Haftung für den Einzelschaden auf den Auftragswert, höchstens jedoch auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Wir haften nicht für leichte Fahrlässigkeit im Falle von Pflichtverletzungen wie Verzug oder Unmöglichkeit oder leicht fahrlässig verursachten Schutzpflichtverletzungen.
Die oben genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht bei verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Körper- und Gesundheitsschäden oder dem Verlust des Lebens oder dem Fehlen von zugesicherten Eigenschaften sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Im Falle eines Verlustes oder Untergangs von Entwicklungsprodukten aufgrund höherer Gewalt beschränkt sich unsere Haftung auf den Materialwert des Produkts.


§ 8 Schlussbestimmungen

Sofern keine besondere schriftliche Vereinbarung vorliegt, ist der Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, die unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis entstehen, unser Firmensitz in 72622 Nürtingen. Der Gerichtsstand für alle Ansprüche, die aus dem Vertragsverhältnis resultieren, liegt beim zuständigen Gericht am Firmensitz, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen rechtlichen Sondervermögens ist. Wir sind auch berechtigt, vor Gericht zu klagen, das für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden zuständig ist.
Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen oder deren Bestandteile unwirksam sein, bleiben die übrigen Regelungen gültig. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirtschaftlich gleichwertige und wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch der Vertragsinhalt nicht wesentlich verändert wird. Das Gleiche gilt, wenn ein Sachverhalt geregelt werden muss, der nicht ausdrücklich festgelegt wurde.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie der Abschluss und die Auslegung von Rechtsgeschäften mit dem Kunden, richten sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- und internationalen Kaufrechts.
Der Kunde gibt uns die ausdrückliche Erlaubnis, personenbezogene Daten im Rahmen der DSGVO zu verarbeiten und an unsere Mitarbeiter weiterzugeben, sofern dies zur Durchführung des Vertragsverhältnisses notwendig ist. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass wir uns das Recht vorbehalten, über mit ihm abgeschlossene Geschäfte eine Kreditversicherung abzuschließen und hierbei die notwendigen Daten zu übermitteln. Der Kunde stimmt dieser Praxis zu.

§ 9 Entscheidungsregel

Gemäß den Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025 ist es erforderlich, eine Vereinbarung darüber zu treffen, wie Messunsicherheiten bei der Feststellung der Konformität von Prüfergebnissen in Berichten berücksichtigt werden sollen, wenn der Kunde dies wünscht. Diese festgelegte Entscheidungsregel muss schriftlich festgehalten werden. Bei der Fe-Ma Testing GmbH werden die folgenden Entscheidungsrichtlinien angewandt: 

 

1) Wenn die Entscheidungsregel in den Normen oder Spezifikationen der durchgeführten Prüfungen festgelegt ist, gelten diese als vereinbart mit dem Kunden.
2) Falls der Kunde eine andere Entscheidungsregel oder spezifische Anforderungen an das Prüfergebnis hat, muss er dieser Entscheidungsfall  separat schriftlich bei der Auftragsanfrage/mit dem Auftrag angeben werden.
3) Falls weder Punkt 1 noch Punkt 2 zutreffen, wird grundsätzlich folgendes angewendet. Bei der Aussage zur Konformität werden keine Messunsicherheiten berücksichtigt. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn der gemessene Wert innerhalb oder gleich der Toleranzgrenze liegt.

 


 

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